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75 Jahre Hoeschpark

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Satzung

Präambel
Der Hoeschpark ist und war ein Ort der Erholung, Freizeitgestaltung und vor allem des Sports für viele Bewohner rund um das Quartier Borsigplatz und Umgebung.

Er ist Mitte des Jahres 2004 in das Eigentum der Stadt Dortmund übergegangen. Der Verein „Freundeskreis Hoeschpark e.V.“ will ergänzend zu den Maßnahmen, die die Stadt Dortmund im Interesse des Hoeschparks durchführt und durchführen wird, dem Hoeschpark zur Seite stehen. Er will durch seine vielfältigen Aktivitäten dazu beitragen, dass der Hoeschpark langfristig erhalten und weiterentwickelt wird, so dass er für seine Nutzer höchste Attraktivität erlangt.

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein „Freundeskreis Hoeschpark e.V.“, Sitz in Dortmund, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Ziele / Zwecke des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Heimatpflege, des Naturschutzes, der internationalen Gesinnung, der Toleranz sowie der Akzeptanz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung im Hoeschpark. Die Förderung der Freizeit-, Sport- und Erholungsangebote hat eine große Bedeutung.

2. Die satzungsmäßigen Zwecke werden in der Weise verwirklicht, dass der Verein Mittel sammelt und gemeinnützigen Institutionen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellt, um sie für die zuvor genannten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Dazu zählt auch, Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen sowie Projekte, die der Verwirklichung der Vereinszwecke dienen, zu initiieren und zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Näheres regelt § 8 der Satzung.

§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sein. Über die schriftliche Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand. Die Mitgliedschaft
wird wirksam mit der Aushändigung des Mitgliederausweises oder einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung.

2. Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Vereins, bei Personenvereinigungen mit deren Erlöschen oder durch schriftliche Austrittserklärung mit dreimonatiger Frist zum Jahreschluss oder Ausschließung aus wichtigem Grund.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Sie werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Mindestbeitrages von 2,- Euro pro Monat oder 24,- Euro pro Jahr verpflichtet.

§ 7 Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Der erweiterte Vorstand

A) Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens einmal im Jahr. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Mitgliederversammlungen sind durch den/die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch seinen/seine/ihre/ihren Stellvertreter/in mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angaben von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen. Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung den Mitgliedern in der Tagesordnung bekannt gemacht wird.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichts der Kassenprüfer/innen.
c) Beschlussfassung hierüber und Entlastung des Vorstandes.
d) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen.
e) Jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen sowie eines / einer Ersatzprüfers / Ersatzprüferin. Wiederwahl ist zulässig. Zwei Prüfer/innen haben unabhängig vom Vorstand mindestens einmal jährlich die Buchführung, die Jahresrechnung sowie die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens zu prüfen. Sie haben hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
g) Auflösung des Vereins.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwölf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Anträge, die sich auf die vorhandene Tagesordnung beziehen, müssen behandelt werden.
4.1 Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Sie werden von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet.
4.2 Bei Abstimmung in der Versammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Eine Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig.
4.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zu einer Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los. Abgestimmt wird durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel.
4.4 Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem/der Schriftführer/in schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in sowie dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Versammlung vorzulegen und gilt als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt.

B) Der Vorstand

1. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in.

3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB in Gemeinschaft vertreten, von denen eines der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in und eines der/die Schriftführer/in oder Kassier/in sein muss.

4. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin im Amt.

5. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.

6. Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen.

7. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem/seiner Stellvertreter/in, einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden durch die Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/Sitzungsleiterin.

8. Der/Die Schriftführer/in hat über jede Sitzung des Vorstandes eine Niederschrift anzufertigen. Darin sind der Verlauf und die Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Niederschrift ist von ihm/ihr und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung bekannt zugeben. Sie gilt als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt.

9. Der/Die Kassierer/in verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Beiträge und Umlagen ein. Er/Sie führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat auf Verlangen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassen- und Rechnungsbericht vorzulegen und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Nicht benötigte Barbestände sind von ihm/ihr verzinslich anzulegen. Zahlungen für den Verein nimmt er/sie gegen seine/ihre alleinige Quittung entgegen, darf aber selbst Zahlungen über 2000,00 € nur auf Anweisung bzw. mit Zustimmung des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines/seiner bzw. ihres/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin, leisten.

10. Zwei Kassenprüfer/innen sind zu wählen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen bei der Kassenprüfung über die Geschäftsführung Auskunft zu erteilen und ihnen den dazu notwendigen Schriftverkehr, entsprechende Protokolle mit Beschlüssen sowie Belege, Verzeichnisse und Bestände vorzulegen.

11. Dem Vorstand obliegt die Aufnahme von Mitgliedern.

C) Der erweiterte Vorstand

1. Er besteht aus den vier Vorstandsmitgliedern und fünf Beisizern/ Beisitzerinnen.
Die Beisitzer/innen werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gleichzeitig mit dem Vorstand gewählt. Scheidet ein/e Beisitzer/in vorzeitig aus, so ist binnen von 2 Monaten für die Restamtszeit eine Neuwahl für den/die ausgeschiedene/n Beisitzer/in vorzunehmen.

2. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem/seiner Stellvertreter/in geleitet werden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Sitzungsleiter/in.

3. Über den Verlauf und die Beschlüsse einer Sitzung ist von dem/der Schriftführer/in eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung bekannt zugeben und gilt als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt.

4. Die Sitzung ist bei Bedarf und spätestens drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung einzuberufen.

5. Dem erweiterten Vorstand obliegt vor allem:
a) Die Vorbereitung aller Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen.
b) Die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, soweit sie nicht ein Vorstandsamt bekleiden.
c) Die Bestellung von Ausschüssen; er kann diesen die Besorgung bestimmter Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 8 Vergütungen
Die Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie alle übrigen in der Vereinsarbeit tätigen Personen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich; jedoch können Auslagen erstattet werden. Dies bedarf jedoch einer schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck vier Wochen vorher einberufene Mitgliederversammlung mit ¾- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Dortmund zu, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden; insbesondere zur Förderung des Hoeschparks.

Dortmund, 29. November 2004
(Diese Satzungsniederschrift entspricht der beim Amtsgericht hinterlegten Vereinssatzung mit den Unterschriften: R. Giese; M. Vanberg; S. Böcker; Stengert; Gerd Meißner; Franz-Josef Ingenmey; Ulrich Monegel; Theo Schröder)

Dortmund, am 28. März 2005 ; Reinhold Giese
1. Änderung ( in B Vorstand; Absatz 9) im Juni 2007

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